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Arbeitsschutz im

Facility-Management

Regelung der Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht auch die Begründung zu seinem Beschluss vom 13. September veröffentlicht, nachdem Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. 

Das Gericht verweist auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und nimmt Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18 CCOO). Dem Beschluss nach sind Arbeitgeberinnen schon kraft Gesetzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden. (s. Rn. 19 und Rn. 63)

Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung besteht - solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden – ein Gestaltungsspielraum, in dessen Rahmen u.a. die „Form“ des Arbeitszeiterfassungssystems festzulegen ist. Dabei sind vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens - insbesondere seine Größe - zu berücksichtigen. Die Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise - je nach Tätigkeit und Unternehmen - Aufzeichnungen in Papierform genügen. Zudem ist es, möglich die Aufzeichnung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu delegieren. (s. Rn. 65)

Zu den Ausnahmebestimmungen in den §§ 18 bis 21 ArbZG macht das BAG keine konkrete Aussage. Diese sind für den konkreten Sachverhalt nicht einschlägig. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, inwieweit diese Vorschriften den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. (s. Rn. 57)

Die BITKOM hat eine interessante Presseinformation zum Thema verüffentlicht. Diese finden Sie hier.
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