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ARBEITSSCHUTZORGANISATION

Arbeitsschutz im

Facility-Management

Arbeitsschutzorganisation

Ordnungswidrigkeiten ab 200 € haben Folgen!

Eine rechtskonforme Arbeitsschutzorganisation dient nicht nur der Exkulpation verantwortlicher Personen in Unternehmen, sondern auch als Grundlage für das Fortbestehen eines Arbeitsschutzmanagements. Mann musst unterscheiden zwischen dem Zentralregister (hier werden für natürliche Personen keine Ordnungswidrigkeiten eingetragen, sondern "nur" Straftaten; das Bundeszentralregister enthält aber auch Informationen über juristische Personen und die gegenüber diesen verhängten Ordnungswidrigkeitsbescheiden) und dem Gewerbezentralregister (hier kommen auch Ordnungswidrigkeiten rein). Ins Gewerbezentralregister werden Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten von mehr als 200 € eingetragen. Eingetragen wird dabei nicht das Unternehmen, sondern eine im Unternehmen verantwortliche Person. Wenn das ein(e) Geschäftführer(in) ist, wird es problemtaisch, wenn man einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister als Leumundsnachweis anfordert. Das könnte z. B. im Rahmen einer großen Ausschreibung vom Auftraggeber gefodert sein, oder bei einem Zertifizierungsverfahren.  

Geregelt ist das Gewerbezentralregister im Einzelnen in § 149 ff. Gewerbeordnung (GewO). Die Eintragungen im Gewerbezentralregister können Gegenstand einer Auskunft durch das Bundesamt für Justiz sein. Auskünfte können an Behörden oder öffentliche Auftraggeber sowie auch für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder an ausländische sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen erteilt werden. Die Details regelt die Gewerbeordnung. Praktisch bedeutsam sind insbesondere die Auskünfte aus dem Register gegenüber Behörden und öffentlichen Auftraggebern, die z. B. Entscheidungen fällen über die Zulassung zu einem Gewerbe (Erlaubnisse, Genehmigungen, Konzessionen, Bewilligungen) oder die Zulassung zu einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung.  

Damit können die Eintragungen ungewünschte Auswirkungen für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und andere Organe bei der künftigen Gewerbeausübung und ggf. auch für das Unternehmen, für die diese Verantwortlichen Personen tätig sind.
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mitglied vdsi
ZS2013 06 61 d Duenkel Uwe