Wissen

ABGRENZUNG

Arbeitsschutz im

Facility-Management

Abgrenzung

Arbeitsstätte versus Arbeitsplatz

Die Arbeitsstätte befindet sich an einem Arbeitsort (Gemeinde, Stadt usw.) und umfasst als Einheit einen oder mehrere Arbeitsplätze, z. B. als Betrieb auf einem umgrenzten Grundstück oder einem Grundstückskomplexes, auf dem mindestens eine Person ständig haupt- oder nebenberuflich arbeitet.

Nach der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitsstätten also Arbeitsräume in Gebäuden. Auch beinhalten Arbeitsstätten Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen. Zudem sind Arbeitsstätten auch Baustellen, Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern.

Das Auto eines Servicemonteurs ist keine Arbeitsstätte! Es kann aber temporär zu einem Arbeitsplatz werden, wenn z.B. im/ am Auto am eingebauten Werkzeugzeuginventar gearbeitet wird, z. B. an einem eingespannten Werkstück in einem Schraubstock, oder als als Arbeitsmittel, z. B. für den Monteur einer Autoreparaturwerkstatt. 

Zur Arbeitsstätte zählen zudem Verkehrswege, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen, Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume) und Sanitätsräume.

Unternehmen können aus einer oder mehreren Arbeitsstätten (Hauptbetrieb, Nebenbetriebe, Filialen, Niederlassungen) bestehen. In der FM Branche sind Einsatzorte des Dienstleisterpersonals im Gebäude des Kunden eines FM Dienstleisters/ Betreibers Arbeitsplätze. Hier werden temporär im Rahmen von Wartung und Instandsetzung an der TGA (Arbeitsgegenstände) Tätigkeiten verrichtet und Arbeitsmittel verwendet. 

Mehrere vom Unternehmen genutzte Gebäude werden zu einer Arbeitsstätte zusammengezählt, wenn sie auf einem Betriebsgelände liegen oder sonst in räumlicher Verbindung stehen. Beispiel: Sind auf einem Werksgelände also mehrere Produktionshallen und das Verwaltungsgebäude vorhanden, liegt nur eine Arbeitsstätte vor.

Bei reinen Technikgebäuden: Je nach Nutzung können im Einzelfall durchaus Anforderungen aus der ArbStättV entfallen, z.B. Anforderungen an Fluchwege usw. Ein Arbeitgeber kann wählen, Anforderungen von Gesetzen und Verordnungen, oder technischer Regeln entweder strikt einzuhalten (Vermutungswirkung) oder sie nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Das kann z. B. gelingen, die Bedingungen aus dem Geltungsbereich so zu verändern, dass sie nicht mehr zutreffen.
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ZS2013 06 61 d Duenkel Uwe