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Arbeitsschutz im

Facility-Management

Arbeitsunfähigkeit


Die DGUV beschreibt Arbeitsunfähigkeit so: "Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustands seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnliche Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Zur Arbeitsaufnahme ist er erst wieder verpflichtet, wenn er die volle Leistung erbringen kann (Ausnahme: die stufenweise Wiedereingliederung, eine Form der medizinischen Rehabilitation). Seinen Arbeitgeber muss er unverzüglich über den Ausfall informieren - persönlich oder über Dritte (Anzeigepflicht). Fällt er länger als drei Kalendertage aus, muss er spätestens am darauf folgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber kann ein solches Attest aber auch schon für die ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit verlangen." Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Unfall zurückzuführen ist, der durch einen Dritten verursacht wurde, sei es z. B. ein grob fahrlässig verursachter Ski-Unfall, sollte das ebenfalls dem Arbeitgeber melden. Viele Unfallversicherungsträger treten für den Arbeitgeber auch als "Haftpflichtversicherer" (im Übertragenen Sinne) auf und nehmen Verursacher für den Verdienstausfall und den Folgekostenkosten für den Arbeitgeber (Leiharbeiter usw.) in Regress. Das wirkt sich dann ggf. positiv auf die Beiträge zur Unfallversicherung des Arbeitgebers aus und hat somit "passiv" Einfluss auf ein Betriebsergebnis.
Dienstag, 01 September 2015 Posted in A
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