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URTEILE

Arbeitsschutz im

Facility-Management

Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert

Urteil vom Hessisches Landessozialgericht, vom 17.09.2013, - L 3 U 33/11 -
Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert!

Bei nicht nur geringfügiger Unterbrechung der versicherten Tätigkeit besteht kein Unfallschutz. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Essen oder Einkaufen - können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit (...) Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden, der an einem Tisch in der Lagerhalle Ware kontrollierte, seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut ist und eine schlechte Verbindung besteht, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Der 45-jährige Mann beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei. Private Verrichtungen unterbrechen den Unfallversicherungsschutz. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. (...) Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Quelle: Kostenlose-Urteile.de
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