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Arbeitsschutz im

Facility-Management

Gerichtsurteil "Weg zum Getränkeautomat in Sozialräume"

Urteil mit Folgen: Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, da ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe. Die Entscheidung gilt auch für den Weg zum Kaffeeautomaten und bedeutet, dass versicherte Arbeitnehmer(innen) in Zukunft bei einem Unfall auf dem Weg zum Automaten am Arbeitsplatz versichert sind.

Arbeitgeber sollten folglich dafür sorgen, dass die Wege zum Automaten und die Automaten sicher sind, um Unfälle zu vermeiden. Insbesondere sollten sie darauf achten, dass der Boden nicht rutschig ist und dass der Automat leicht zugänglich ist.

Die Entscheidung des Gerichts hat auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von versicherten Beschäftigten. Arbeitnehmer sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, wenn sie sich auf dem Weg befinden, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen. Wenn sie jedoch Lebensmittel für den häuslichen Bereich einkaufen, sind die insoweit zurückgelegten Wege nicht versichert. Auch die Nahrungsaufnahme selbst ist dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bedeutet auch, dass der Unfallversicherungsschutz nicht an der Tür zum Sozialraum endet. Der Sozialraum gehört eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, und daher gilt der Unfallversicherungsschutz auch in diesem Raum. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass der Sozialraum sicher ist und dass die Mitarbeiter keine Gefahrenquellen in diesem Raum schaffen.

Fazit

Insgesamt ist das Urteil eine positive Entwicklung für Vesicherte, da es den Versicherungsschutz ausweitet und Arbeitgeber dazu anhält, für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in anderen Fällen angewendet wird und wie sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickelt.

Hessisches Landessozialgericht (LSG) Urteil vom 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21

Erste Hilfe

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Regelung der Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht auch die Begründung zu seinem Beschluss vom 13. September veröffentlicht, nachdem Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. 

Das Gericht verweist auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und nimmt Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18 CCOO). Dem Beschluss nach sind Arbeitgeberinnen schon kraft Gesetzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden. (s. Rn. 19 und Rn. 63)

Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung besteht - solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden – ein Gestaltungsspielraum, in dessen Rahmen u.a. die „Form“ des Arbeitszeiterfassungssystems festzulegen ist. Dabei sind vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens - insbesondere seine Größe - zu berücksichtigen. Die Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise - je nach Tätigkeit und Unternehmen - Aufzeichnungen in Papierform genügen. Zudem ist es, möglich die Aufzeichnung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu delegieren. (s. Rn. 65)

Zu den Ausnahmebestimmungen in den §§ 18 bis 21 ArbZG macht das BAG keine konkrete Aussage. Diese sind für den konkreten Sachverhalt nicht einschlägig. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, inwieweit diese Vorschriften den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. (s. Rn. 57)

Die BITKOM hat eine interessante Presseinformation zum Thema verüffentlicht. Diese finden Sie hier.
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